Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.04.2023

1. ALLGEMEINES

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Etwas anderes gilt nur, wenn wir andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Der Vertrag kommt nur zustande, wenn wir das Kaufangebot des Käufers ausdrücklich oder durch Lieferung der Ware annehmen.

3. LIEFERUNG / LIEFERZEITEN

(1) Die angegebenen Liefertermine sind lediglich circa-Fristen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.

(2) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemien, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

(3) Es gilt außerdem der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, d. h. wir sind nicht bzw. nicht innerhalb der vereinbarten Frist zur Lieferung verpflichtet, wenn wir vor Abschluss des Vertrags mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben. In diesen Fällen sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und etwaige bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistungen unverzüglich an diesen zurückzuerstatten.

(4) Geraten wir in Verzug, ist der Käufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug können vom Käufer nur nach Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Diese sind vom Käufer anteilig entsprechend der von ihm insgesamt bestellten Ware zu vergüten.

4. VERSAND

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (gemäß Incoterms 200 bzw. der aktuellen Fassung), vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist unser Lager in Troisdorf. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5. PREISE

(1) Es gelten die Preise aus unserer aktuellen Preisliste am Tag der Bestellung. Preise, die sich nicht aus unserer aktuellen Preisliste ergeben, insbesondere für Maßanfertigungen, erhält der Käufer auf Anfrage bei uns.

(2) Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager in Troisdorf zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) Ab einem Auftragswert von 425,00 € netto ist die Lieferung zum sofortigen Festkauf, im Inland, versandkostenfrei. Mehrkosten für Express- oder Eilversand oder für vom Käufer speziell gewünschte Versendungs- oder Verpackungsarten sind vom Käufer vollständig zu übernehmen.

6. ZAHLUNG

(1) Soweit nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 30 Tagen nach Versand der Rechnung und Lieferung der Ware ohne Abzug fällig. Soweit Skontoabzug mit dem Käufer vereinbart wurde, sind Nebenkosten (z.B. Versand- und Verpackungskosten) nicht skontofähig.

(2) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers zuerst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so obliegt es uns, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Käufers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

7. KAUF AUF BESICHTIGUNG

(1) Soweit ein Kauf auf Besichtigung vereinbart ist, wird der Kaufvertrag gemäß § 454 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung der Ware durch den Käufer geschlossen. Die Billigungsfrist für die Ware beträgt 14 Tage nach Lieferung der Ware an den Käufer. Schweigen gilt als Billigung. Mit Billigung der Ware ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen.

(2) Die Ware wird von uns nur in dem Zustand zurückgenommen, in dem der Käufer sie von uns erhalten hat. Aus hygienischen Gründen muss bei jeder Anprobe von Haarsystemen/Perücken und Kopfbedeckungen ein „Medicap“ (Unterziehstrumpf) getragen werden.

(3) Bearbeitet oder verändert der Käufer die Ware, gilt die Billigung als erteilt. Eine Rückgabe an uns ist nicht mehr möglich.

(4) Werden Haarsysteme oder Kopfbedeckungen ohne Medicap anprobiert, gilt die Billigung ebenfalls als erteilt. Ohne Medicap getragene Haarsysteme oder Kopfbedeckungen können aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen werden.

(5) Billigt der Käufer die Ware nicht, was er innerhalb der unter Ziffer 7 Abs. (1) genannten Frist (Eingang bei uns) erklärt haben muss, hat der Käufer die Ware unverzüglich an uns zurückzusenden. Der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung der Ware sowie etwaige Aufarbeitungskosten, sofern eine Aufarbeitung der Ware erforderlich ist.

(6) Bei schuldhafter Verletzung der Rückgabe- und Obhutspflichten durch den Käufer schuldet dieser uns Schadensersatz.

(7) Kommt der Kaufvertrag zustande, setzen die Gewährleistungsrechte des Käufers voraus, dass dieser unverzüglich nach Lieferung der Ware seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen gilt nachfolgende Ziffer 8.

8. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB).

(2) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.

(3) Bei unsachgemäßer Behandlung oder normaler Abnutzung des Kaufgegenstands sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:
(i) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Käufer hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(ii) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(iii) Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Käufer die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben.
(iv) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Preises zurückzuhalten.
(v) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(vi) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(5) Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. HAFTUNG

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Von den in Abs.1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§ 478, 479 BGB) und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

10. VERJÄHRUNG

(1) Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Lieferung der Ware.

(2) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Abs. 1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

(3) Die sich nach den Absätzen 1 und 2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

(4) Soweit gemäß Absätze 1 bis 3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11. KÜNDIGUNG, RÜCKTRITT

(1) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Käufers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

(2) Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Käufer nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2) Die Vorbehaltsware darf vom Käufer ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(7) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Käufer in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.

(8) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Käufer erforderlich, so hat der Käufer uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. COMPLIANCE, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

(1) Als Teil eines internationalen Konzerns mit japanischer Muttergesellschaft sind wir nicht bereit, Verträge oder sonstige Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaftsschädlichen Kräften (Anti-Social Forces) im Sinne des japanischen Rechts einzugehen, vor allem nicht mit Mitgliedern der organisierten Kriminalität. Wir beliefern insbesondere keine natürlichen oder juristischen Personen, welche selbst oder deren verbundene Unternehmen (i) von offiziellen japanischen Stellen als Gesellschaftsschädliche Kräfte (Anti-Social Forces) eingestuft wurden, (ii) Beziehungen zu mit Gesellschaftsschädlichen Kräften (Anti-Social Forces) im Sinne des japanischen Rechts unterhalten bzw. unterhalten haben, oder (iii) direkt oder indirekt gesellschaftsschädliches Verhalten im Sinne des japanischen Rechts an den Tag legen oder gelegt haben.

(2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Troisdorf Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(4) Soweit eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind, werden davon die restlichen Bestimmungen nicht berührt, sondern bleiben weiterhin gültig.

Troisdorf, März 2023